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2.02 Stand am 1. Januar 2012 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die  unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie  in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen. 1 2 Selbständigerwerbende  treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- und Telefonbuch, eigenes Brief- und Werbematerial oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab;  tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen die Miete für die Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten;  können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus;  sind für mehrere Auftraggeber tätig. Die Tätigkeit für lediglich einen Auftraggeber gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit. Als selbständigerwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt. Die AHV, IV und EO sind obligatorisch 3 Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Dauer der Beitragspflicht 4 Alle Erwerbstätigen müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Beiträge entrichten. So muss z. B. eine Selbständigerwerbende, die am 13. Juli 2012 17 Jahre alt wird, ab dem 1. Januar 2013 Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen. 2 5 Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren (s. Ziffer 16 und 17). Höhe der Beiträge 6 Selbständigerwerbende müssen die ganzen Beiträge selbst tragen. Die Höhe der Beiträge, also die Beitragssätze, betragen für die AHV 7,8 % IV 1,4 % EO 0,5 % Total 9.7 % 7 Für Jahreseinkommen von weniger als 55 700 Franken gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz; die Beiträge werden in solchen Fällen nach folgenden Ansätzen berechnet: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken AHV/IV/EO-Beitragssatz in % des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als 9 300 16 900 21 200 23 500 25 800 28 100 30 400 32 700 35 000 37 300 39 600 41 900 16 900 21 200 23 500 25 800 28 100 30 400 32 700 35 000 37 300 39 600 41 900 44 200 5,223 5,348 5,472 5,596 5,721 5,845 6,093 6,342 6,591 6,840 7,088 7,337 3 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken AHV/IV/EO-Beitragssatz in % des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als 44 200 46 500 48 800 51 100 53 400 55 700 46 500 48 800 51 100 53 400 55 700 7,710 8,084 8,457 8,829 9,202 9,700 Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als 9 300 Franken muss ein Mindestbeitrag von 475 Franken entrichtet werden. Weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde, kann sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Skala (5,223%) erhoben werden. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % der Beiträge auf den Erwerbseinkommen. Festsetzung und Berechnung der Beiträge 8 Die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO wird auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres berechnet. Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (zum Beispiel der 31. Dezember 2012 für das Beitragsjahr 2012). Der Zinssatz für die Berechnung beträgt für das Beitragsjahr  2004 2,5%  2005 2,0%  2006 2,5%  2007 3,0%  2008 3,5%  2009 2,5%  2010 2,0% 4 Akontobeiträge 9 Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse informiert werden. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen. Definitive Beiträge 10 Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.  Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück.  Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, stellt die Ausgleichskasse für die Differenz eine Rechnung. 11 Zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung werden die persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Zahlung der Beiträge 12 Akontobeiträge müssen in der Regel vierteljährlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. Das heisst zum Beispiel, Akontobeiträge für das erste Quartal müssen der Ausgleichskasse bis spätestens zum 10. April bezahlt werden. 5 Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, erhält die betroffene Person eine Rechnung, die innerhalb von 30 Tagen zu begleichen ist. Die Frist entspricht genau 30 Tagen und nicht einem Monat. Sie kann nicht erstreckt werden. Wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Die Frist beginnt, sobald die Ausgleichskasse die Rechnung ausstellt und nicht erst, wenn sie beim Empfänger eintrifft. Dabei gibt die Ausgleichskasse jeweils in der Rechnung an, bis zu welchem Tag der Betrag auf ihrem Konto sein muss. Die Beiträge gelten erst als bezahlt, wenn der Betrag auf dem Konto der Ausgleichskasse eingeht, und nicht bereits, wenn die Zahlung veranlasst wurde. Die Beiträge werden vierteljährlich fällig, das heisst, eine Zahlungsperiode umfasst 3 Monate. Die Beiträge müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden. Werden die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, wird ein Verzugszins von 5 % jährlich verrechnet. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann bei der Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub beantragen. Der Verzugszins wird auch dann geschuldet. Verzugszinsen 13 Verzugszinsen werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben. Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der Beiträge: Betrifft Akontobeiträge Zahlung nicht eingegangen bis 30 Tage nach Quartalsende Zinsen laufen ab 1. Tag nach Quartalsende 1. Tag nach Rechnungsstellung Differenz zwischen 30 Tage nach Akontobeiträgen und de- Rechnungsstellung finitiven Beiträgen 6 Verzugszinsen bei einer hohen Differenz zwischen Akonto- und definitiven Beiträgen sowie bei Nachforderungen: Betrifft Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen des Beitragsjahres über 25 % Beiträge für vergangene Jahre Zinsen laufen ab 1. Januar ein Jahr nach Ende des Beitragsjahres 1. Januar nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres Vergütungszinsen 14 Hat eine selbständigerwerbende Person Beiträge bezahlt, die sie nicht schuldete (sind z. B. die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge), richtet die Ausgleichskasse Vergütungszinsen aus. Die Zinsen laufen ab 1. Januar nach Ende des Jahres, in dem diese Beiträge bezahlt worden sind. Zinsberechnung 15 Zinsen werden tageweise berechnet, wobei für einen Monat 30 Tage, für ein Kalenderjahr 360 Tage gezählt werden. Der Zinssatz beträgt einheitlich 5 %. Beispiel 1: Der Akontobeitrag trifft am 31. Januar statt am 10. Januar bei der Ausgleichskasse ein.  Akontobeitrag für das 4. Quartal 2012: 8 400 Franken  Der Ausgleichskasse zu bezahlen bis spätestens: 10. Januar 2013  Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse: 31. Januar 2013  Verzugszins vom 1. bis zum 31. Januar (1 Monat): 8 400 Franken x (30 Tage / 360 Tage) x 5 % = 35 Franken 7 Beispiel 2 : Die Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen ist mehr als 25 %.  Bezahlte Akontobeiträge für das Jahr 2011: 9 500.40 Franken  Definitiver Beitrag für das Jahr 2011: 30 400 Franken  Differenz zwischen Akontobeiträgen und definitiven Beiträgen: 20 899.60 Franken (mehr als 25 %)  Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse: 4. April 2013  Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse: a) 30. April 2013 b) 17. Mai 2013  Verzugszins bei Rechnungsstellung: 1. Januar 2013 (d.h. vom 1. Januar ein Jahr nach Ende des Beitragsjahres) bis zum 4. April 2013 (3 x 30 Tage plus 4 Tage): 20 899.60 Franken x (94 Tage / 360 Tage) x 5 % = 272.85 Franken  Verzugszins nach Zahlungseingang: a) kein weiterer Verzugszins, da Rechnung innert 30 Tagen bezahlt b) 5. April 2013 (Datum der Rechnungsstellung plus 1 Tag) bis zum 17. Mai 2013 (26 plus 17 Tage): 20 899.60 Franken x (43 Tage / 360 Tage) x 5 % = 124.80 Franken Beiträge von AHV-Rentnerinnen und -Rentnern 16 Frauen und Männer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO. 17 Für erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -Rentner gilt ein Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr. Nur auf dem Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, sind Beiträge zu entrichten. Wenn nach dem Abzug des Freibetrags das jährliche Einkommen weniger als 9 300 Franken beträgt, wird die Höhe des Beitrags mit dem niedrigsten Beitragssatz (5,223 %) berechnet. 8 Frauen und Männer im ordentlichen AHV-Rentenalter, die gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Beiträge auf EO-Entschädigungen und auf Taggeldern der IV, der ALV und der Militärversicherung 18 Auf Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie auf Taggeldern der IV, der ALV und der Militärversicherung müssen ebenfalls Beiträge entrichtet werden, weil sie einem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind. Diese Beiträge werden jedoch anders erhoben als jene auf dem Erwerbseinkommen: Die Ausgleichskasse zieht von den Entschädigungen automatisch 5,15 % ab. Beim Ausfüllen der Steuererklärung ist deshalb darauf zu achten, dass der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie Taggelder der IV, der ALV und der Militärversicherung nicht im Geschäftseinkommen eingeschlossen sind, sondern getrennt ausgewiesen werden. Auskünfte und weitere Informationen 19 Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs oder unter www.ahv-iv.info/andere/00150/index.html?lang=de. 20 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. 9 Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Ausgabe Oktober 2011. Auszugsweiser Abdruck unter Quellenangabe erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 2.02/d. Es ist ebenfalls auf Internet unter www.ahv-iv.info verfügbar. 10